I. Vertragsabschluss

1. Vertragliche Bindungen entstehen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.
2. Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber seine eigenen, von den Bedingungen des Unternehmers abweichenden Allgemein Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilte oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen gedruckt sind. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.


II. Abnahme

1. Die Abnahme ist durch den Auftraggeber bei Montageende unverzüglich durchzuführen. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme ohne hiergegen begründet Einwendungen zu erheben, so gilt sie nach beendeter Montage als erfüllt. Mit Ingebrauchnahme der im wesentlichen funktionstüchtigen Leistungen wird der Einwand der Nichtabnahme gegenstandslos. Auf Verlangen sind vom Auftraggeber auch Teilleistungen abzunehmen.
2. Nach Einbau von Glasteilen hat der Auftraggeber auf Verlangen des Unternehmers noch am Tage des Einbaus die Mangelfreiheit zu bestätigen.


III. Mängelrügen, Gewährleistung

1. Etwaige Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung anzuzeigen. Dem Unternehmer ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen.
2. Der Unternehmer leistet Gewähr für Mängelfreiheit und übernimmt für die Dauer von 6 Monaten bzw. für gebäudebezogene Arbeiten bei Bauwerken (ausgenommen sind elektrische Bauteile) für die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit der Abnahme, folgende Verpflichtungen:
a) wurden Mängel der Leistung rechtzeitig dem Unternehmer angezeigt, so ist er verpflichtet, diese durch Nachbesserung zu beseitigen.
b) war der Unternehmer nicht in der Lage, einen Mangel trotz dreier Reparaturversuche zu beseitigen oder ist die Mängelbeseitigung objektiv unmöglich, so kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung verlangen.
3. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen:
a) wenn der Auftraggeber den Leistungsgegenstand weiter bearbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Vereinbarung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
b) wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Wartung oder Pflege zurückzuführen ist
c) für Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen,
d) für Glasschäden nach Abnahme der Leistung. Bei Isolierglasschäden gelten die Garantieerklärungen der Vorlieferanten als verbindlich. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


IV. Zahlung

Alle Rechnungen sind sofort nach Auslieferung der Waren bzw. Montageende oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum, zu bezahlen.


V. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

1. Der Unternehmer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
2. Der Auftraggeber tritt sämtliche aus der Leistung des Unternehmers gegen Dritte entstehende Forderungen im Voraus an den Unternehmer ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer).


VI. Haftung

1. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund -, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
2. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangen, so hat er einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.


VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.